Geprüfte Finanzvermittler – zu Ihrer Sicherheit!

Der § 34 f der Gewerbeordnung regelt die Zulassung unabhängiger Finanzberater. Er wurde erst vor rund fünf Jahren eingeführt, um einen rechtlichen Rahmen für unabhängige Finanzvermittler wie mich zu schaffen, die sich nicht vertraglich an einen Anbieter binden wollen. Wie jedes neue Gesetz stellte auch der § 34 f GewO einen Kompromiss dar. Wenn die alte Politikerweisheit zutrifft, dass ein Kompromiss gut ist, wenn alle Seiten sich laut darüber beklagen, war es wohl ein guter Kompromiss. Die Banken klagten über einen Wettbewerbsnachteil, weil unabhängige Finanzvermittler nicht der Regulierung durch die Bankenaufsicht (Bafin) unterliegen. Die Finanzvermittler selbst klagten zwar nicht so laut, schufen aber Fakten. Rund die Hälfte aller unabhängigen Vermittler gab mit der Einführung des § 34 f ihr Geschäft auf, weil sie die Auflagen nicht erfüllen konnten oder wollten. Der § 34 f hat also seinen Zweck erfüllt, für eine gewisse Marktbereinigung zu sorgen.

Gesprächspartner in allen Finanzfragen

Die Aufgabe eines unabhängigen Beraters besteht darin, seinen Kunden in allen Fragen rund um die Geldanlage und die Altersvorsorge als kompetenter Gesprächspartner zur Seite zu stehen. Dazu werden eine entsprechende Ausbildung sowie der Nachweis einschlägiger Berufserfahrung gefordert. Die erforderliche Qualifikation muss durch eine spezielle Prüfung oder durch den Abschluss einer entsprechenden Berufsausbildung oder eines Studiums nachgewiesen werden. Wenn Sie bei der Wahl Ihres Beraters auf die Zulassung nach § 34 f achten, können Sie sich also auf die erforderliche fachliche Kompetenz verlassen.

Ein wirklich unabhängiges Vermögensmanagement

Es ist für Kunden oft schwierig zu erkennen, ob sie wirklich unabhängig beraten werden. Dass der Berater in der Bank vorzugsweise eigene Produkte verkaufen möchte, ist noch einigermaßen offensichtlich. Wenn auf der Visitenkarte eines Berater das Logo einer Bank oder Versicherung prangt, ist der Fall auch klar. Schwierig wird es dann, wenn keine vertragliche Bindung zwischen dem Vermittler und einem Anbieter besteht. Hier lauert die Gefahr, dass Banken oder Versicherungen formal unabhängige Anlageberater einfach durch besonders hohe Provisionen an sich zu binden versuchen. Geprüfte Anlagevermittler nach § 34 f müssen daher stets offenlegen, welche Leistungen sie für die Vermittlung eines Vertrags erhalten.

Versicherungsschutz

Manchmal fallen unabhängige Finanzberater ihren Kunden mit einigen Fragen ein wenig auf die Nerven. Das ist aber leider nicht zu vermeiden, weil wir gesetzlich verpflichtet sind, die Anlageziele und – soweit für das konkrete Produkt erforderlich – auch die Finanzkenntnisse unserer Kunden genau zu erfragen. Dies ist auch in Ihrem Sinne, weil nur so etwaige Fehlberatungen nachweisbar sind. Für solche Fälle müssen geprüfte Anlagevermittler eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen, die etwaige Vermögensschäden durch eine Fehlberatung reguliert. Versuchen Sie das mal, wenn Sie sich auf die ach so schlauen Anlagetipps in Zeitschriften oder bei n-tv verlassen!

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